Freizügigkeit 2. Säule

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Freizügigkeitskonto

Geeignet für Personen, die ein Konto für die gesetzlich vorgeschriebene, zweckgebundene Anlage des Freizügigkeitsguthabens brauchen, da der Vorsorgenehmer sein Guthaben nicht unmittelbar in eine neue Pensionskasse einbringen kann. 

Vorsorgebroschüre
Zinssätze
Dienstleistungen und Preise

Vorteile

Keine Verrechnungssteuer
Keine Einkommens- und Vermögenssteuer während der Laufzeit
Die Freizügigkeitsleistung bleibt dem Vorsorgezweck erhalten
Möglichkeit der Investition in Wertschriften

Anbieter

Unabhängige Freizügigkeitsstiftung Schwyz

  • Cash- und/oder Anlagelösung
  • Sitz der Stiftung im Kanton Schwyz

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Privor FZ

  • Cash und/oder Anlagelösung
  • Sitz der Stiftung im Kanton Bern

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PensFree

  • Cash- und/oder Anlagelösung
  • Sitz der Stiftung im Kanton Schwyz

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Independent

  • Anlagelösung
  • Sitz der Stiftung im Kanton Schwyz

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Besteuerung von Freizügigkeitsguthaben

Vorsorgeguthaben sowie Zins- und Kapitalerträge sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.

Bei Wohnsitz Schweiz des Vorsorgenehmers

Bei Auszahlung des Vorsorgeguthabens erfolgt die Besteuerung zu einem reduzierten Einkommenssteuersatz – einmalig (Bund, Kanton und Gemeinde).

Bei Wohnsitz Ausland des Vorsorgenehmers

Bei Auszahlung des Vorsorgeguthabens erfolgt die Besteuerung zum Quellensteuersatz des jeweiligen Kantons, wo die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hat. Der Kanton Schwyz hat zurzeit den tiefsten Quellensteuersatz aller Kantone.

Beispiel Quellensteuerbelastung bei Kapitalbezug in vier Kantonen, Spezialfälle nicht abgebildet.

 

Besprechung Miranda Bürgler

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Fragen und Antworten

Die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengefasst.

Treten Sie nach Stellenaustritt nicht unmittelbar eine neue Stelle an, müssen Sie Ihr Vorsorgeguthaben auf ein Freizügigkeitskonto einzahlen. Das gilt zum Beispiel in folgenden Fällen:

  • Arbeitslosigkeit
  • Berufliche Auszeit
  • Babypause
  • Auslandaufenthalt
  • Weiterbildung

Jede Stiftung erhebt unterschiedliche Gebühren, welche im Gebührenreglement ersichtlich sind. Ein individueller Vergleich lohnt sich, da jede versicherte Person andere Bedürfnisse bei der Wahl der passenden Stiftung hat. 

Die Wertschriftenlösung unterliegt Kursschwankungen. Dadurch entsteht eine höhere Renditechance, aber auch ein höheres Risiko.

Ihr gespartes Guthaben ist bis zur ordentlichen Pensionierung gesperrt. In folgenden Fällen ist eine Auszahlung früher möglich:

  • Aufnahme von Selbstständigkeit
  • Auswanderung aus der Schweiz
  • Invalidität
  • Erwerb von Wohneigentum
  • Freizügigkeitsleistung ist geringer als Jahresbeitrag des Arbeitnehmers

Trifft keiner dieser Fälle ein, so müssen Sie bis mindestens fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter mit dem Bezug warten (Frauen mit 59 Jahren, Männer mit 60 Jahren).

Kontakt und Beratung