Todesfall - was tun?

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Todesfall

Der Verlust eines geliebten Menschen hinterlässt nicht nur eine schmerzhafte Lücke. Sie als Hinterbliebene sind in den schweren Stunden der Trauer mit diversen zu regelnden Aufgaben konfrontiert.

Was tun?

Diese Informationen sollen Ihnen bei der Nachlassregelung gegenüber der Sparkasse Schwyz AG helfen. Gerne unterstützen wir Sie bei den anstehenden Herausforderungen.

Jeder festgestellte gesetzliche Erbe hat ein Auskunftsrecht gegenüber der Sparkasse Schwyz AG. Die Auskunft beschränkt sich grundsätzlich auf den Vermögensstand und bestehende Produkte zum Zeitpunkt des Todes. Zudem darf Auskunft über letzte Transaktionen (z. B., ob die letzte Miete bezahlt worden ist) erteilt werden.

Die Auskunftspflicht des eingesetzten Willensvollstreckers erstreckt sich hingegen nicht nur auf die Vermögensverhältnisse des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes, sondern auch auf frühere Vorgänge.

Nach einem Todesfall werden sämtliche auf den Erblasser lautende Konten, Depots und Schrankfächer gesperrt, um die Interessen der Erbengemeinschaft zu wahren. Dies gilt auch für Konten, welche der Erblasser zusammen mit anderen Personen (z. B. Ehepartner) geführt hat.

Todesfallkosten und Kosten für den Lebensunterhalt können aber mit einer bestehenden Vollmacht beglichen werden. E-Banking Verträge können dafür weiterhin verwendet werden. Diesbezügliche Daueraufträge und LSV bleiben bestehen. Ihr zuständiger Kundenberater hat die Sorgfaltspflicht, jede Vergütung zu prüfen und kann - wenn notwendig - Informationen einfordern.

Jeder festgestellte Erbe kann bestehende Vollmachten gänzlich widerrufen.

Der Zugang zu Tresorfächern ist grundsätzlich nicht mehr möglich, die entsprechenden Vollmachten werden sistiert. In Ausnahmefällen kann in Begleitung von zwei Mitarbeitenden der Sparkasse Schwyz AG Zutritt gewährt werden; dies wird protokollarisch festgehalten.

Um über die Vermögenswerte verfügen zu können, müssen die Erben amtlich festgestellt werden. Hierzu stellt die zuständige Behörde eine sogenannte Erbbescheinigung aus, welche als Legitimationsdokument der Erben gilt. Grundsätzlich können die Erben nur gemeinsam verfügen.

Folglich benötigt die Sparkasse Schwyz AG folgende Dokumente, damit die Konti, Depots und Schrankfächer des Erblassers wieder uneingeschränkt zugänglich sind:

  • Erbbescheinigung Alternativ ein Willensvollstreckerzeugnis; mit diesem kann der Willensvollstrecker als alleiniger Verfügungsberechtigter eingesetzt werden.
  • Vollmacht im Erbschaftsfall auf der alle Erben unterschreiben und bestimmen, wer die Erbschaft gegenüber der Bank vertreten und somit zeichnungsberechtigt sein soll. Alternativ können alle Erben gemeinsam Aufträge erteilen oder die Beziehung saldieren.
  • Zur Prüfung der Unterschrift der Erben eine Ausweiskopie von allen Erben. Postzustellung Wir bitten Sie um die Mitteilung einer Kontaktadresse, damit die zukünftige Korrespondenz korrekt zugestellt werden kann.

Wir bitten Sie um die Mitteilung einer Kontaktadresse, damit die zukünftige Korrespondenz korrekt zugestellt werden kann.

Wir begleiten Sie.

Vorgehen

1. Todesfall melden

Bitte informieren Sie uns über den Todesfall. Am besten kommen Sie vorbei, damit wir Ihnen die nächsten Schritte konkret und persönlich aufzeigen können. Sollte ein Besuch nicht möglich sein, sind wir auch telefonisch oder schriftlich gerne für Sie da.

2. Bestellung von Stichtagsbescheinigungen

Die für den Todesfall erforderlichen Bescheinigungen können Sie über Ihre Kundenberaterin/Ihren Kundenberater oder direkt in der Bank in Ihrer Nähe anfordern.

3. Erbbescheinigung als Legitimationsdokument

Um über die Vermögenswerte verfügen zu können, müssen die Erben amtlich festgestellt werden. Dafür benötigen wir eine Erbbescheinigung oder alternativ ein Willensvollstreckerzeugnis, das von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde.

4. Zugriff auf Bankkonti wird neu geregelt

Alle Erben müssen sich mit einem gültigen amtlichen Ausweis (ID oder Pass) ausweisen. Kopien der Ausweise können in unseren Bank kostenlos erstellt werden.